Vorsitzender

André Erlebach

60 Jahre , Vorsitz FWG Bürger für Born, Inhaber E&O Service und der Zimmeragentur Darß-Fischland, Mitglied im Finanzausschuss und im Bauausschuss, nach 40 Jahren aktivem Dienst (davon 18 Jahre als Wehrführer) in die Ehrenabteilung der FFw Born übernommen, Mitglied im Förderverein der FFw


Kassenwart

Edwin Knopf

48 Jahre, selbständig, Vorsitzender des Kinderfestvereins 1840 e.V., Wehrführer der FFw Born, Kassenwart des Feuerwehr Born Fördervereins, Mitglied der Volkssolidarität, Gemeindevertreter, Vorsitzender des Finanzausschuss, Mitglied im Sozial- und im Betriebsausschuss

Schriftführerin

Mandy Krüger-Falk

31 Jahre, Geschäftsführerin der Kur- und Tourist GmbH Darß, Gemeindevertreterin, Mitglied im Tourismusausschuss und Vorsitzende des Sozialausschusses, Mitglied im Wiecker Tonnenbund.


Beisitzer

Erik Roepke

58 Jahre, selbständiger Bauingenieur, Gemeindevertreter, Vorsitzender des Bauausschuss und Mitglied im Finanzausschuss



Satzung der Freien Wähler-Gemeinschaft „FWG Bürger für Born“

§1 Name, Zweck, Sitz

  1. Die FWG führt den Namen „Freie Wählergemeinschaft Bürger für Born“, Kurzform FWG Bürger für Born
  2. Die Wählergemeinschaft „FWG Bürger für Born“ ist eine Vereinigung von Bürgern der Gemeinde Born, deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit in der Gemeindevertretung an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohner zu fördern. Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus. Die Wählergemeinschaft „FWG Bürger für Born“ gibt sich ein Programm, das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt.
  3. Die Wählergemeinschaft „FWG Bürger für Born“ hat ihren Sitz in Born a. Darß.

 

§2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Wählergemeinschaft „FWG Bürger für Born“ können alle Einwohner der Gemeinde Born a. Darß werden, die nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern wahlberechtigt sind. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a) schriftliche Austrittserklärung, der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden
    b) Ausschluss, der vom Vorstand einstimmig beschlossen werden muss, oder
    c) Tod
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
    a) wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der FWG verstößt und ihr direkt schweren Schaden zufügt,
    b) bei nachträglichem Verlust der aktiven Wählbarkeit
  4. gegen den Beschluss nach Absatz 2 Buchstabe b) steht dem Betroffenen das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten, sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft, hat die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten, nach Eingang des Widerspruches, mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder über den Ausschluss zu entscheiden.
  5. Wer ausscheidet hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Wählergruppe und auf Rückzahlung eventuell gezahlter Beiträge.

 

§3 Mittel

  1. Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählergemeinschaft durch
    a) Mitgliedsbeiträge
    b) Spenden
  2. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 2,50 € monatlich und ist halbjährlich im Voraus zu entrichten.

 

§4 Organe

  1. Organe der Wählergemeinschaft sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand

 

§5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach §2 Abs. 1, Satz 3 aufgenommenen Mitgliedern der Wählergruppe zusammen.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten. Zu ihren Aufgaben gehören im Besonderen:
    a) die Beschlussfassung über das Programm
    b) die Beschlussfassung aller das Interesse der Wählergemeinschaft berührenden Angelegenheiten der örtlichen Kommunalpolitik
    c) die Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen (§8)
    d) die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes
    e) die Wahl und Abberufung des Vorstandes

 

§6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden und seinem ersten und zweiten Stellvertreter
    b) dem Schriftführer
    c) dem Kassenverwalter
    d) einem Beisitzer
  2. Der Vorstand hat im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse alle mit den Aufgaben und der Zielsetzung der Wählergemeinschaft zusammenhängenden Fragen durchzuführen. Er Vertritt die Wählergemeinschaft nach außen. Schriftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden und eines Stellvertreters (alternativ eines weiteren Vorstandsmitgliedes). Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt, die Neuwahl erfolgt in der Versammlung, nach Ablauf der Amtszeit.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Bei Stimmgleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  4. Einzelne Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder abberufen werden. In diesem Fall hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen. Der Antrag muss der Mitgliederversammlung schriftlich als Tagesordnungspunkt zugegangen sein.

 

§7 Versammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindesten jedoch einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladefrist beträgt mindestens eine Woche. Wenn 2/3 der Mitglieder eine Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt, muss der Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
  2. Die erste Mitgliederversammlung eines Jahres gilt als Jahreshauptversammlung. In der Jahreshauptversammlung sind die in §5 Buchstabe d) genannten Aufgaben zu erfüllen.

 

§8 Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahlen

  1. Die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahlen ist mit einer Frist von mindestens einer Woche vom Absendetag gerechnet, Poststempel gilt, mit der Tagesordnung der Kandidatenaufstellung schriftlich einzuladen.
  2. Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen können nur diejenigen Mitglieder der Wählergemeinschaft abstimmen, die im Zeitpunkt des Zutritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern wahlberechtigt sind (wahlberechtigte Mitglieder)
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist der Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig im Sinne von Satz 1, ist eine neue Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens drei Tagen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Bewerber werden auf Vorschlag der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer in geheimer, schriftlicher Abstimmung gewählt. Jeder Bewerber erhält die Gelegenheit, sich vorzustellen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den beiden nicht gewählten Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen statt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los, wer für die Stichwahl zugelassen wird.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die unbeschadet des §10 auch den Gang des Abstimmungsverfahrens wieder gibt, insbesondere Angaben erhalten muss über die fristgemäße Einberufung , die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und der Erschienenen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Namen der Vorgeschlagenen Bewerber, sowie die einzelnen Ergebnisse der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

§9 Auflösung 
Die Wählergemeinschaft kann mit den Stimmen von 2/3 der eingetragenen Mitglieder aufgelöst werden. Ein solcher Tagesordnungspunkt muss in der Einladung mitgeteilt werden. Etwa noch vorhandene Vermögenswerte sind gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.


§10 Niederschrift 
Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu fertigen:
 

a) Ort und Zeit der Versammlung
b) Form der Einladung
c) Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste)
d) Tagesordnung und
e) Ergebnis bei Abstimmungen und Beschlüssen


Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu fertigen. Sie ist von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes auszulegen und zu genehmigen.


§11 In Kraftsetzung der Satzung 
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 01.04.2004 in Born a. Darß genehmigt. Die Satzung tritt mit der Verabschiedung am 01.04.2004 in Kraft.



Kontakt

Freie Wählergemeinschaft

"Bürger für Born" 

André Erlebach

Auf dem Branden 13

18375 Born a. Darß

Tel. 03 82 34 - 300 22

anerleborn@hotmail.com